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Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Grabmale Ochs GmbH
§ 1 Allgemeines
Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle von der Firma Grabmale Ochs GmbH (nachstehend: Auftragnehmer) auszuführenden Aufträge sind die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie etwaige individuelle Vereinbarungen.

§ 2 Angebote und Unterlagen
(1) Angebote des Auftragnehmers sind grundsätzlich freibleibend.
(2) Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen des Auftragnehmers dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages an den Auftragnehmer zurückzugeben.
(3) Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen und dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
(4) Abweichend von Ziffer 3 werden Genehmigungen zum Aufstellen eines Grabmals auf dem Friedhof vom Auftragnehmer auf Kosten des Auftraggebers beschafft. Im Falle der endgültigen Ablehnung der Genehmigung ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag zu kündigen.

§ 3 Preise
(1) Sind Angaben und Unterlagen des Kunden Grundlage für die Preisgestaltung, ist der Auftragnehmer zur Neufestsetzung des Preises berechtigt, wenn die Angaben oder Unterlagen unvollständig oder fehlerhaft sind oder der Kunde Änderungswünsche hat.
(2) Eine Erhöhung der Umsatzsteuer wird im kaufmännischen Verkehr sofort, im nichtkaufmännischen Verkehr dann an den Auftraggeber weiterberechnet, wenn die Werkleistung nach dem Ablauf von vier Monaten nach Vertragsabschluss erbracht wird.

§ 4 Lieferfristen und Verzug
(1) Das Einhalten einer Lieferfrist ist von der rechtzeitigen Selbstbelieferung abhängig. Hängt die Liefermöglichkeit von der Belieferung durch einen Vorlieferanten ab und scheitert diese Belieferung aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so ist er zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dem Kunden steht in diesem Fall kein Recht auf Schadensersatz zu.
(2) Gleiches gilt, wenn aufgrund höherer Gewalt oder anderer Ereignis-se die Lieferung wesentlich erschwert oder unmöglich wird und dies nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Zu solchen Ereignissen zählen insbesondere Feuer, Überschwemmung, Arbeitskampf, Betriebsstörungen, Streik und behördliche Anordnungen, die nicht dem Betriebsrisiko des Auftraggebers zuzurechnen sind. Der Auftraggeber wird in den genannten Fällen unverzüglich über die fehlende Liefermöglichkeit unterrichtet und eine bereits erbrachte Leistung wird unverzüglich erstattet.

§ 5 Zahlungsbedingungen und Verzug
(1) Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, sofort ohne jeden Abzug (Skonto, Rabatt), fällig und zahlbar.
(2) Bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz verlangt.
(3) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

§ 6 Abnahme und Gefahrenübergang
(1) Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Ein Gefahrübergang liegt auch vor, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.
(2) Die Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern.

§ 7 Beschaffenheit des Werks
(1) Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Farbe und Struktur des Steines. Mustertreue kann jedoch nicht garantiert werden. Bei Natursteinen können stets Abweichungen in Farbe und Struktur vorliegen. Insbesondere, wenn zu einem Grabstein eine nicht vorrätige Einfassung bestellt wird, muss diese aus einem anderen Gesteinsblock/Vorkommen geschaffen werden, so dass eine höhere Wahrscheinlichkeit hinsichtlich einer Abweichung in Farbe und Struktur besteht.
(2) Naturbedingte durchschnittliche Abweichungen in Körnung, Farbe, Gefüge und Struktur des Gesteins wie z.B. Flecken, Adern, Poren, Schattierungen, Trübungen und Versteinerungen aller Art stellen keinen Mangel dar. Das gilt auch für geringfügige Maßabweichungen und Ebenheitstoleranzen soweit diese nicht erheblich und dem Auftragnehmer zumutbar sind.
(3) Bei polierfähigen Weichgesteinen sind Polituren aufgrund von Witterungseinflüssen und bei starker Belastung nur bedingt haltbar. Für Beeinträchtigungen der Polituren durch Witterungseinflüsse, die auch bei fachmännischer Verarbeitung unvermeidbar sind wird jegliche Gewährleistung ausgeschlossen. Verfärbungen durch äußere Einflüsse, (z.B. Erdsäure, Vogelkot, Blütenblätter) können auch bei einer Imprägnierung des Steins nicht ausgeschlossen werden und stellen keinen Mangel dar.

§ 9 Haftung
Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die nicht am Gegenstand des Werkvertrages selbstentstanden sind, gleichgültig aus welchen Rechtsgründen, nur im Falle
(1) vorsätzlicher oder grob fahrlässiger, nicht jedoch fahrlässiger Pflichtverletzung durch ihn selbst (Auftragnehmer), seinen gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger Pflichtverletzung;
(2) des Vorliegens von Mängeln, die der Auftragnehmer arglistig ver-schwiegen hat;
(3) der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Werkvertragsgegenstandes (auch im Sinne einer garantierten Abwesenheit eines Mangels);
(4) der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; im Falle einfacher Fahrlässigkeit (nicht jedoch grober Fahrlässigkeit und Vorsatz) ist der Schadensersatz des Auftraggebers, der kein "Verbraucher" ist, auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird;
(5) der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 10 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungs-recht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
(2) Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile eines Gebäudes oder Grundstücks des Auftraggebers geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine und ohne Vorliegen eigener Leistungsverweigerungsrechte dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen.
(3) Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
(4) Werden die vom Auftragnehmer eingebrachten Gegenstände als wesentliche Bestandteile mit einem Grundstück oder mit einem anderen Gegenstand verbunden oder verarbeitet, so tritt der Auftraggeber, falls durch die Verbindung oder Verarbeitung Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftragnehmers schon jetzt an den Auftragnehmer ab.

§ 11 Datenschutzhinweise
Zu den Datenschutzhinweisen